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BGH, 15.11.1957 - VII ZB 18/57 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51
Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13
Auszug aus BGH, 15.11.1957 - VII ZB 18/57
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 389, 396 f; NJW 1956, 1879; 1957, 184) zutreffend davon aus, dass die Frist des § 234 ZPO beginnt, sobald das Hindernis behoben oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. - BGH, 15.04.1957 - II ZR 23/56
Mangelhafte Urteilszustellung
Auszug aus BGH, 15.11.1957 - VII ZB 18/57
So ergeben die von der Beklagten eingereichten Unterlagen, dass die zweite Zustellung wahrscheinlich nicht, wie der Kläger annimmt, am 9. April 1957, sondern erst einen Tag später ausgeführt worden ist; ferner erweist sich die Zustellung vom 18. April 1957 als unwirksam, weil die zugestellte Urteilsabschrift von dem Kläger nicht beglaubigt worden ist (vgl. BGHZ 24, 116). - BGH, 10.10.1956 - IV ZB 156/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.11.1957 - VII ZB 18/57
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 389, 396 f; NJW 1956, 1879; 1957, 184) zutreffend davon aus, dass die Frist des § 234 ZPO beginnt, sobald das Hindernis behoben oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. - BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.11.1957 - VII ZB 18/57
Insoweit handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine "routinemässige" Angelegenheit, die den Büroangestellten überlassen werden darf (BGH NJW 1953, 620; 1955, 1358).
- BGH, 15.05.1961 - VII ZR 36/61
Rechtsmittel
Es war behoben, als er die Versäumung erkannte oder bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen müssen (…u.a. BGH a.a.O.; LM § 232 ZPO Nr. 27; Beschluß des Senatsvom 15. November 1957 VII ZB 18/57). - BGH, 24.09.1959 - VII ZB 9/59
Rechtsmittel
Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 17. März 1959 eingegangen, also am letzten Tage der zweiwöchigen Frist, wenn man annimmt, daß H. die Akten am 3. März 1959 erstmalig in der Hand gehabt hat; denn bei sorgfältiger Bearbeitung hätte er nunmehr den Ablauf der Frist erkennen müssen (vgl. hierzu BGH LM § 232 Nr. 34 und Beschluß des Senats vom 15. November 1957 VII ZB 18/57). - BGH, 17.04.1958 - VII ZB 9/58 Die Überwachung konnte auf verschiedene Weise geschehen, so z.B. dadurch, daß in den Akten eine kurze Frist zwecks Vorlage mit der Empfangsbescheinigung notiert wurde (vgl. insoweit den Beschluß des Senats VII ZB 18/57 vom 15. November 1957), oder daß die im Kalender notierte Promptfrist erst nach Eingang dieser Bescheinigung zu löschen war.